Österreichischer Behindertenrat: Positionspapier 2019
Der Österreichische Behindertenrat (ÖBR) stellt eine Reihe von Forderungen, die das Leben für Menschen mit Behinderungen erleichtern und die Teilhabe an der Gesellschaft verbessern sollen.
Forderungen des Behindertenrates im Überblick
Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
- Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
- Schaffung eines Inklusionsfonds um die Maßnahmen zur Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention finanzieren zu können.
- Gesetzliche Absicherung der Finanzierung des Österreichischen Behindertenrates im Bundesbehindertengesetz.
- Der Bundesbehindertenbeirat muss ein Beratungsorgan der Bundesregierung werden.
- Erhebung von Daten zu Menschen mit Behinderungen und Aufschlüsselung der
Statistiken nach Behinderungen, Geschlecht und Alter.
Föderalismus
- Rechte und Leistungen müssen österreichweit einheitlich gewährt werden. Daher bedarf es verstärkt länderübergreifender Vereinbarungen (Art. 15a B-VG Vereinbarungen) im Bereich der Behindertenpolitik.
Frauen mit Behinderungen
- Die öffentliche Sichtbarkeit von Frauen mit Behinderungen muss mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen und Datenerhebungen, nach den Merkmalen Behinderung und Geschlecht hergestellt werden.
- Opferschutzeinrichtungen und -angebote müssen umfassend barrierefrei eingerichtet werden und vor allem auch im ländlichen Bereich bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.
Antidiskriminierung
- Im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) muss ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Unterlassung und Beseitigung von Barrieren verankert werden.
- Es bedarf eines wirkungsvollen Mindestschadenersatzes.
- Das Prozesskostenrisiko muss beseitigt werden.
Umfassende Barrierefreiheit
- Bewusstseinsbildende Maßnahmen zu Barrierefreiheit in allen Dimensionen müssen verstärkt werden.
- Die Etappenpläne müssen rasch umgesetzt und auf Gebäude der Länder und Gemeinden erweitert werden. Darüber hinaus muss eine Berichtspflicht über die Umsetzungsmaßnahmen gesetzlich verankert werden.
- Barrierefreiheit ist als zwingende Voraussetzung für öffentliche Förderungen vorzusehen.
- Die Ausbildung zur/zum ÖGS-DolmetscherIn ist entsprechend dem tatsächlichen Bedarf auszubauen und auch im Westen Österreichs anzubieten.
- Für ÖGS-Dolmetschleistungen (einschließlich jene im Justizwesen oder bei der Polizei) sind österreichweit einheitliche Standards festzulegen.
- Es muss ein barrierefreier Zugang zu allen Webseiten geschaffen werden.
- Für Menschen mit Behinderungen müssen spezifische Schulungen zur Steigerung ihrer digitalen Kompetenzen kostenfrei angeboten werden.
Bildung
- Schaffung eines Inklusiven Bildungssystems österreichweit mit ausreichenden Ressourcen (finanziell und personell), mit der Möglichkeit für lebenslanges Lernen und Umwandlung der Sonderschulen in inklusive Schulen.
- Der individuelle Unterstützungsbedarf muss abgedeckt werden.
Arbeit und Existenzsicherung
- Um dem menschenrechtsbasierten Ansatz von Behinderung zu entsprechen muss der für die Arbeitsfähigkeit notwendige Unterstützungsbedarf erhoben werden.
- Spezifische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, geschlechtsspezifisch angepasst, müssen geschaffen werden, um ihnen gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
- Jugendliche mit Behinderungen dürfen nicht vor Ausschöpfung individueller inklusiver Ausbildungsangebote mit ausreichenden Unterstützungsleistungen und einer damit verbundenen Arbeitserprobung als Arbeitsunfähig eingestuft werden.
- Zur Finanzierung soll das System der Ausgleichstaxe durch einen allgemeinen Behindertenbeschäftigungsbeitrag als ArbeitgeberInnenabgabe von etwa 0,3 % ersetzt werden.
- Menschen in Tages- und Beschäftigungsstrukturen sind für ihre Tätigkeit kollektivvertraglich zu entlohnen und sozialversicherungsrechtlich abzusichern.
Selbstbestimmtes Leben
- Umsetzung des Entschließungsantrages vom 19. 9. 2019
Persönliche Assistenz und Unterstützung ist ALLEN Menschen mit Behinderungen österreichweit bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. - Es muss ein detaillierter Plan zur De-Institutionalisierung erstellt werden.
Gesundheits- und Rehabilitationssystem
- Gesundheitseinrichtungen müssen barrierefrei in allen Dimensionen (baulich, kommunikativ, sozial, finanziell) gestaltet werden.
- Umfassende Rehabilitation ist für alle Menschen mit Behinderungen sicher zu stellen. Es darf keine Leistungsunterschiede aufgrund der Ursache einer Behinderung geben.
1. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Ausgangslage
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Der Österreichische Behindertenrat erwartet sich von der österreichischen Bundesregierung und den Landesregierungen, dass sie die durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention eingegangenen Verpflichtungen ernst nehmen und fordert ihre rasche und ambitionierte Umsetzung auf nationaler Ebene. Vor allem ist es längst überfällig, die bereits im ersten Staatenbericht aufgezeigten Mängel (Partizipation, Beseitigungsanspruch von Barrieren, Föderalismus) endlich zu beseitigen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt außerdem eine eindeutige Richtung vor, die alle Ressorts betrifft: erklärtes Ziel ist eine inklusive Gesellschaft ohne Barrieren für Menschen mit Behinderungen.
Forderungen
Der Österreichische Behindertenrat fordert daher:
- Menschen mit Behinderungen sollen im gesamten Bundesgebiet die gleichen Chancen vorfinden und in allen Lebensbereichen die Unterstützung erhalten, die sie brauchen. Sie sollen darauf einen individuellen Rechtsanspruch haben, der nicht durch budgetäre Rahmenbedingungen eingeschränkt werden darf.
- Alle Bundesministerien und ihre Ressortbudgets sollen für einen zielgerichteten, kompetent gesteuerten Umsetzungsprozess sowie für eine ausreichende Finanzierung der 250 Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2012 – 2020 sorgen.
- Partizipative Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans Behinderung 2021 – 2030 mit ausreichender Finanzierung der darin vorgesehenen Maßnahmen.
- Um die Finanzierung für individuell passende Leistungen zu erleichtern, fordern wir entschieden einen Inklusionsfonds, den Bund und Länder speisen: Damit wird die individuell notwendige Unterstützung für Menschen mit Behinderungen unkompliziert möglich und scheitert nicht an unüberwindlichen, föderalen Hindernissen.
- Es braucht flächendeckende Beratungsstellen – auch Peerberatungsstellen – und Bildungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen. Diese sollen die Inhalte und die Anwendung der UN-Behindertenrechtskonvention, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und Behinderteneinstellungsgesetzes vermitteln.
- Der Österreichische Behindertenrat soll im Bundesbehindertengesetz gesetzlichen verankert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Österreichische Behindertenrat die Interessen der über 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen vertreten kann. Er fungiert als Dachverband der Behindertenorganisationen und dient als überparteiliches Gesprächsforum für alle Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen betreffen.
- Der Bundesbehindertenbeirat soll in ein Beratungsgremium für die Bundesregierung umgewandelt werden.
- Schutz vor Gewalt: Der Österreichische Behindertenrat fordert, dass in allen Maßnahmen der Gewaltprävention und des Opferschutzes Menschen mit Behinderungen als ExpertInnen einbezogen werden. Sie sollen besonderen Schutz sowie Unterstützung erhalten. Organisationen, die Gewaltpräventionsarbeit barrierefrei leisten, sollen gezielt gefördert werden.
- Bewusstseinsbildung ist zu forcieren durch:
• Umfassende Informationskampagnen über die Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
• Verstärkte Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen,
• Unterstützung von Menschen mit Behinderungen durch Beratung und Information,
• Herausgabe von behindertenspezifischen Informationsbroschüren,
• Förderung und nachhaltige finanzielle Absicherung der Beratungsdienste, die von Behindertenorganisationen angeboten werden. - Politische Partizipation ist mehr als die Konsultation im Rahmen von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen. Der Österreichische Behindertenrat fordert eine Weiterentwicklung – hin zu einer „echten kooperativen Partizipation“, die es notwendig macht, Entscheidungsprozesse neu zu überdenken und den Erfordernissen der UN-Behindertenrechtskonvention anzupassen.
- Der Bedarf nach Empowerment (Selbstermächtigung) und Beratung von Menschen mit Behinderungen steigt laufend (auch deshalb, weil öffentliche Institutionen Beratung nicht mehr im selben Ausmaß leisten wie früher). Dieser Bedarf ist ernst zu nehmen und mit Angeboten zu stillen, da für eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auch Know-how Voraussetzung ist.
- Sammlung von validen, öffentlich zugänglichen Daten zu Menschen mit Behinderungen aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter, um den dringenden Bedarf an politischen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen sichtbar zu machen.
2. Nationaler Aktionsplan Behinderungen
Die Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2012 – 2020 war ein guter Schritt hin zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich.
Der Nationale Aktionsplan für die Periode 2021 – 2030 soll – partizipativ mit den Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen, bei allen Schritten erarbeitet werden. Der NAP 2021-2030 muss nicht nur die Belange des Bundes, sondern auch die der Länder umfassen.
Indikatoren zur Maßnahmenumsetzung sind zu erstellen.
Ausgangslage
Zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2012 – 2020
Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012 – 2020 (NAP) wurde vom Ministerrat 2012 beschlossen. Er enthält 250 Maßnahmen in den verschiedenen Bundesbereichen – allerdings umfasst er keine Bereiche, die in die Zuständigkeit der neun Bundesländer fallen.
Sinn und Zweck des Nationalen Aktionsplans Behinderung ist es, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich zu gewährleisten. Im Mittelpunkt steht das Ziel einer inklusiven Gesellschaft, wonach Menschen mit Behinderungen an allen gesellschaftlichen Aktivitäten teilhaben können.
Auf Bundesebene ist durch die Erarbeitung des NAP durchwegs ein Bewusstseinswandel bemerkbar geworden. Die im November 2016 vom BMASK veröffentlichte erste Zwischenbilanz – über die im Zeitraum 2012 – 2015 gesetzten Maßnahmen – besagt, dass bereits Einiges umgesetzt werden konnte.
Der Behindertenrat stellt jedoch fest:
- Entgegen der Ansicht der Bundesregierung in ihrer Einleitung zum Staatenbericht, geht es nicht bloß darum, „die Situation von Menschen mit Behinderungen auch in Österreich weiter zu verbessern“, sondern die UN-Behindertenrechtskonvention in allen gesetzlichen und politischen Maßnahmen des Landes vollständig umzusetzen, um volle Inklusion und umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu verwirklichen.
- Des Weiteren wurde die Zivilgesellschaft nur zweimal (jeweils zu Beginn und am Ende der Erstellung) in den Erstellungsprozess des NAP eingebunden sowie zu einer öffentlichen Veranstaltung eingeladen, in welchen sie über den Prozessfortschritt des NAP informiert wurde. Einige Einwände der schriftlich eingelangten Stellungnahmen wurden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) übernommen. Der österreichische Behindertenrat kritisiert allerdings, dass wesentliche Forderungen offenbar deshalb nicht berücksichtigt wurden, da sie mit einem finanziellen Aufwand verbunden wären. Die Fertigstellung des NAP war jedenfalls weder ausreichend transparent noch partizipativ.
- Da sich der NAP nur auf die Bereiche des Bundes bezieht und landesrechtliche Bereiche damit nicht umfasst sind, ist zu befürchten, dass die Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention im Bereich der Bundesländer, der den gesamten sozialen Bereich betrifft, noch in weiter Ferne liegt.
Forderungen
- Eine Bewertung des Zielerreichungsgrades wurde noch nicht vorgenommen.
Darüber hinaus ist eine Nachbesserung bei den Zielsetzungen und die Definition von Indikatoren zur Messung des Grades der Zielerreichung erforderlich. - Diese notwendigen Ergänzungen sind in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft vorzunehmen.
- Außerdem sollte zügig daran gearbeitet werden, dass alle Maßnahmen des NAP bis 2020 auch tatsächlich umgesetzt werden.
- Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2021 – 2030 ist – auf Basis einer Evaluierung des vergangenen Prozesses – gemeinsam mit Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen zu erstellen und hat auch die Agenden der Bundesländer, Städte und Gemeinden zu umfassen.
3. Föderalismus
Ausgangslage
Behindertenpolitik ist eine Querschnittsmaterie, die zudem durch zersplitterte Kompetenzen zwischen Bund und Ländern gekennzeichnet ist. Zahlreiche Themen, die für Menschen mit Behinderungen zentral sind, fallen in die Länder-Zuständigkeit. Das betrifft etwa bauliche Barrierefreiheit, persönliche Assistenz oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe. Folge davon sind oftmals uneinheitliche Regelungen für Menschen mit Behinderungen, je nachdem, in welchem Bundesland sie sich befinden. Dass rechtliche Rahmenbedingungen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen nicht bundesweit gleichermaßen bestehen, ist äußerst unbefriedigend.
Darüber hinaus erschwert die Kompetenzzersplitterung die Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention. Österreich hat sich zur Umsetzung verpflichtet – und die übernommenen Verpflichtungen treffen nicht nur den Bund, sondern in vielen Bereichen auch die Länder. Eine gemeinsame und abgestimmte Vorgehensweise zwischen Bund und Ländern ist daher zentral, um die innerstaatliche Wirksamkeit der UN-Behindertenrechtskonvention zu gewährleisten. Die föderale Struktur ist dabei kein Grund, der eine nur teilweise oder mangelhafte Umsetzung rechtfertigen würde. Darauf hat auch der UN-Behindertenrechtsausschuss in seinen Abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Österreichs hingewiesen, wo er in Erinnerung ruft, dass die UNBehindertenrechtskonvention in Artikel 4 und 5 „klar festhält, dass sich ein Vertragsstaat trotz der auf eine föderale Struktur zurückzuführenden administrativen Besonderheiten nicht seinen aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen entziehen darf.“ Er empfiehlt in diesem Zusammenhang daher die „Annahme eines übergreifenden gesetzlichen Rahmens sowie einer übergreifenden Politik im Bereich Behinderung“.
Forderungen
Um eine effiziente Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich zu gewährleisten und optimale und einheitliche Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderungen in allen Bundesländern gleichermaßen zu garantieren, fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Auf Bundesebene ist ambitioniert darauf hinzuwirken, mit den Bundesländern eine Vereinbarung zu erzielen, wie gemeinsam eine Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention zu schaffen ist. In all jenen Bereichen, die in die Kompetenz der Länder fällt, braucht es Abstimmung und gemeinsamen Umsetzungswillen, v.a. bei baulicher Barrierefreiheit, persönlicher Assistenz und Bedarfsorientierter Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe.
- Die Kooperation zwischen den Stellen auf Bundes- und Länderebene soll wesentlich verbessert werden.
4. Antidiskriminierung
Ausgangslage
Im Interesse der raschen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wird es vor allem auch notwendig sein, sowohl den Betroffenen selbst als auch und vor allem den Nichtbetroffenen die Grundsätze der Neuorientierung in der österreichischen Behindertenpolitik näher zu bringen. Zu diesem Zweck sind entsprechende Informationsinitiativen durchzuführen bzw. fortzusetzen.
Darüber hinaus sind die rechtlichen Instrumentarien zu verbessern, um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen und tatsächliche Chancengleichheit zu erreichen. Dies betrifft nicht nur Gesetze, die sich vor allem an Menschen mit Behinderungen richten (z.B. BGStG, BEinstG und BGG), sondern sämtliche rechtlichen Bestimmungen.
Forderungen
- Die Durchforstung in Geltung stehender Gesetze auf Widersprüche zur UNBehindertenrechtskonvention (Bsp. Anpassung des MRG – Zustimmung des Vermieters zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht notwendig, Erhaltungspflicht des Vermieters in allgemeinen Teilen der Anlage).
- Bei der Erarbeitung neuer gesetzlicher Bestimmungen ist Barrierefreiheit obligatorisch mitzudenken und mit zu berücksichtigen (Bsp. Gewerbeordnung, Vergaberecht usf.)
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Um eine breite Akzeptanz der Anliegen von Menschen mit Behinderungen zu erreichen und auch die Durchsetzung von in der UN-Behindertenrechtskonvention enthaltenen Rechten und Ansprüchen aus dem Bundes-Behindertengleichstellungsrecht zu verbessern sind sowohl im BGStG selbst als auch in anderen Rechtsmaterien Adaptierungen vorzunehmen:
- Weitere Anpassung der österreichischen Rechtsordnung an die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention und des BGStG;
- Aufrechterhaltung der vorgesehenen Förderungsinstrumentarien zur Beseitigung von Barrieren;
- Festschreibung eines wirkungsvollen Mindestschadenersatzes im BGStG;
- Das Prozesskostenrisiko für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund einer Diskriminierung wegen einer Behinderungen ist derzeit zu hoch. Damit potentiell diskriminierte Menschen mit Behinderung tatsächlich von der Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens Gebrauch machen können, ist das derzeitige Prozesskostenrisiko daher zu beseitigen bzw. zu minimieren. Vorstellbar wäre ein Verfahren, das dem ASG-Verfahren ähnlich ist, in dem die gegnerischen Prozesskosten grundsätzlich auch dann nicht zu erstatten sind, wenn der Kläger oder die Klägerin im Verfahren unterliegen;
- Streitwerte sind in Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung wegen einer Behinderung meist sehr gering. Dadurch wird die Anrufung des OGH verhindert, der nur über bestimmten, in der ZPO festgelegten Wertgrenzen angerufen werden kann.
- Die ZPO sollte daher dahingehend angepasst werden, dass in derartigen Verfahren der OGH trotz geringer Streitwerte angerufen werden kann;
- Ein Rechtsanspruch auf Unterlassung und Beseitigung von Barrieren ist generell vorzusehen;
- Für Verbandsklagen ist entsprechende finanzielle Unterstützung für die zur Einbringung legitimierten Organisationen zur Verfügung zu stellen;
- Die Schaffung von entsprechenden Gleichstellungsbestimmungen im Rechtsbestand der Bundesländer ist anzustreben.
- Behinderungsbedingt befristete Führerscheine sind bezüglich der Gebühren und Gutachten kostenfrei auszustellen.
Schwangerschaftsabbruch
Die allgemeine Fristenlösung zum Schwangerschaftsabbruch soll nicht angetastet werden. Jedoch fordert der Österreichische Behindertenrat dass, die embryopathische Indikation im Strafgesetzbuch (StGB § 97 Abs.1 Ziffer 2) ersatzlos gestrichen wird und die Möglichkeit für einen Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der medizinischen Indikation erhalten bleibt.
Flankierend dazu fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Schwangere sollen keinen Druck verspüren, sich nicht vorgeschriebenen Screening-Methoden oder Tests unterziehen zu müssen. Wir sind gegen Reihenuntersuchungen, also bei jeder schwangeren Frau.
- Eine umfassende Schwangerenberatung durch qualifizierte Fachkräfte unter Einbeziehung betroffener Eltern – vor und nach der Geburt – soll rechtlich verankert und staatlich finanziert werden.
5. Umfassende Barrierefreiheit
Ausgangslage
Der Österreichische Behindertenrat versteht Barrierefreiheit als Prozess und geht von einem umfassenden Verständnis von Barrierefreiheit aus. Da Barrierefreiheit eine klassische Querschnittsmaterie darstellt – denn Barrieren finden sich in vielfältiger Form – sollten sich Bund, Länder, Städte, Gemeinden und die gesamte Gesellschaft damit auseinandersetzen.
Der Österreichische Behindertenrat fordert eine umfassende Barrierefreiheit in all ihren Dimensionen:
- Soziale Barrierefreiheit betrifft die Einstellungen und Haltungen, welche Teilhabe / Partizipation unterstützen und damit Inklusion bewirken – „Barrieren im Denken und Zusammenleben“
- Physische Barrierefreiheit – accessibility – ermöglicht umfassende Mobilität durch den hindernisfreien Zugang (inklusive Benutzbarkeit) zur physischen Umwelt.
- Kommunikative Barrierefreiheit bezieht sich nicht nur auf das gesprochene oder geschriebene Wort. Sie ermöglicht Kommunikation in verschiedenen Formen, z.B. Lormen, Gebärdensprache, Braille, Piktogramme, auditive Deskription, Unterstützte Kommunikation, Schriftdolmetsch und induktives Hören.
- Intellektuelle Barrierefreiheit bedeutet Kommunikation in nachvollziehbarer und einfacher Sprache und beinhaltet beispielsweise Piktogramme, unterstützte Kommunikation, etc.
- Ökonomische Barrierefreiheit meint, dass Menschen mit Behinderungen ausreichend Geld zur Verfügung haben müssen, um sich behinderungsbedingte Mehraufwendungen UND einen gesellschaftlich üblichen Lebensstandard leisten zu können (Pflegegeld, Abgeltung und Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen, etc.).
- Strukturelle Barrierefreiheit bedeutet, dass es in allen Lebensbereichen für alle zugängliche Strukturen gibt (u.a. Barrieren am Arbeitsmarkt, Zugang zum Recht).
Forderungen
Diesem umfassenden Verständnis von Barrierefreiheit soll bei allen zukünftigen Entwicklungen Rechnung getragen werden, denn Barrierefreiheit ist eine der Grundvoraussetzungen der gleichberechtigten Teilhabe in allen Lebensbereichen.
Infolgedessen sollte das Thema Barrierefreiheit verstärkt in das Bewusstsein der öffentlichen Hand, der Wirtschaft und der Bevölkerung gerückt werden.
Im Detail fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Öffentlichkeits- und Informationsmaßnahmen verstärken;
- Projekte zum Thema Barrierefreiheit fördern, sowie Forschungsprojekte initiieren;
- Barrierefreiheit und „Design for All“ als Pflichtfach in alle entsprechenden Ausbildungen aufnehmen, beispielsweise in den Bereichen Produktentwicklung, Architektur, Stadtplanung, Bau- und Informationstechnik, Kommunikation und Design;
- die vorgesehenen Förderungsinstrumentarien zur Beseitigung von Barrieren fortsetzen;
- die Etappenpläne rasch umsetzen;
- die Beseitigung von Barrieren auch in Bundesbauten, die derzeit nicht in den Etappenplänen vorgesehen sind, forcieren;
- eine Berichtspflicht über die Umsetzungsmaßnahmen einführen;
- Barrierefreiheit auch für Gebäude der Länder, Städte und Gemeinden vorsehen;
- Bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Wohnungseigentum sind nicht an die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer gebunden.
- Maßnahmen zur Herstellung von _Barrierefreiheit sind nicht an die Zustimmungsverpflichtung der Vermieter gebunden. Eine Rückbauverpflichtung von Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Fall der Auflösung der Mietverhältnisse hat zu entfallen, da sie eine Wertsteigerung des Mietobjekte darstellen.
- die Gewährung von öffentlichen Förderungen mit der Einhaltung der Normen über Barrierefreiheit verbinden.
- unterstützte Kommunikation, leichte Sprache und Piktogramme sollen verpflichtend von öffentlichen Stellen verwendet werden. Ebenso ist die Österreichische Gebärdensprache in allen öffentlichen Institutionen, besonders im Schulbereich einzusetzen und entsprechend zu finanzieren.
- Die Evaluierung der Regelung zur Erlangung eines Parkausweises (29b StVO) ist schnellstens durchzuführen und allfällige notwendige Änderungen vorzunehmen.
6. Bildung
Ausgangslage
Es ist ein fundamentales Menschenrecht lernen zu dürfen und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies hat auf der Basis von Nichtdiskriminierung, Nichtaussonderung und Chancengleichheit gewährt zu werden.
Eine fundierte Schul- und Berufsausbildung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen erfolgreich in die Arbeitswelt inkludiert werden können. Sie ist ein wichtiger Grundstein dafür, dass Menschen mit Behinderungen durch Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen und damit selbstbestimmt und unabhängig leben können.
Die Zielsetzung, Kindern und Jugendlichen das Recht auf inklusive Bildung tatsächlich und auf allen Ebenen des österreichischen Schulsystems zukommen zu lassen, hat oberste Priorität. Es sind alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen zu setzen und alle Schulstandorte auch mit den erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten, damit alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit dort unterrichtet, gefördert und wertgeschätzt werden können.
Forderungen
Der Österreichische Behindertenrat fordert, inklusive Bildung auf allen Ebenen konkret und zügig umzusetzen. Dazu haben u.a. der Bund und die Länder eine Vereinbarung abzuschließen, womit inklusive Bildung von den Angeboten für Kleinkinder bis zur universitären Ausbildung sowie lebenslanges Lernen bis 2023 festgelegt werden:
Inklusive Bildung verlangt insbesondere:
- Verpflichtende Bildungsangebote haben Menschen mit Behinderungen einzuschließen. Eine Behinderung darf niemals – außer bei akutmedizinischer Notwendigkeit – der Grund sein, Menschen von Bildung auszuschließen. Daher ist auch für den verpflichtenden Kindergartenbesuch die Ausnahmeregelung für Mädchen und Buben mit Behinderungen zu streichen
- Einen flächendeckenden Ausbau der inklusiven Regionen;
- Barrierefreiheit: Schulen, Unterrichtsräume und Lehrmaterial müssen so gestaltet werden, dass sie den unterschiedlichen Anforderungen der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen entsprechen. Dies sollte auch in die Kriterien von Förderungen in allen Bereichen des Bildungswesens verpflichtend aufgenommen werden.
- Gebärdensprache, unterstützte Kommunikation sowie Leichte Sprache müssen bei Bedarf im Unterricht verwendet werden.
- Finanzierung: Es bedarf ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für inklusive Bildung, generell und verstärkt in der Implementierungsphase.
- Am Ende des Übergangsprozesses soll es keine Sonderformen der Schule mehr geben. Alle Kinder müssen die Regelschule besuchen können. Dafür braucht es die Kompetenz der sonderpädagogischen Zentren innerhalb der Regelschule.
- Inklusionspädagogik als Pflichtfach in allen pädagogischen Ausbildungen sowie einen bedarfsgerechten Ausbau des Systems von Unterstützungspersonal in den Schulen.
- Verbesserung des Fortbildungsangebotes für LehrerInnen und die Schulaufsicht und der Einsatz von zusätzlichen Lehrkräften, sowie Aufnahme von Lehrpersonal mit Behinderungen;
- Bestmögliche Förderung von SchülerInnen und Studierenden;
- Persönliche Assistenz im Schul- und Hochschulbereich unabhängig von der Art der Behinderung;
- Die Weiterentwicklung von barrierefreien Bildungsangeboten und die Verbesserung der Unterrichtsqualität;
- Alle Angebote der Erwachsenenbildung und höheren Ausbildung inklusive der universitären Ausbildung sollen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
- Im Rahmen der Ausbildungspflicht soll für Jugendliche mit Behinderungen eine Ausbildungsgarantie bis zum 25. Lebensjahr festgeschrieben und mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Niederschwellige Angebote insbesondere für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf sind zu schaffen
- Beratungsangebote für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
- Sensibilisierungsmaßnahmen für Eltern von nicht behinderten Kindern und Jugendlichen.
7. Existenzsicherung
Ausgangslage
Unter Menschen mit Behinderungen liegt die manifeste Armut bei 12 % und ist damit mehr als doppelt so hoch wie die manifeste Armut bei der Gesamtbevölkerung. Manifeste Armut liegt vor, wenn neben Armutsgefährdung weitere Benachteiligungen wie z.B. das Unvermögen, sich grundlegende Dinge leisten zu können oder mangelnde Teilhabe im Bereich Gesundheit und Wohnungsprobleme, hinzukommen.
Der Österreichische Behindertenrat fordert, die Anstrengungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu intensivieren, um Assistenz und Unterstützung in einem solchen Ausmaß zu gewähren, dass jedem Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an der Gesellschaft in allen Lebensbereichen ermöglicht wird, ohne permanent von Armut bedroht zu sein.
Forderungen
Um das Leben von Menschen mit Behinderungen einfacher zu gestalten und die Kooperation verschiedener Stellen zu erleichtern, fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Der Druck auf Betroffene muss entfallen. Es bedarf der Existenzsicherung durch ein Grundeinkommen, Ausbau und Veränderung am erweiterten Arbeitsmarkt; krankenund pensionsrechtliche Absicherung für Menschen in Tagesstrukturen; Aufhebung der Trennung Arbeitsfähigkeit – Arbeitsunfähigkeit im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
- Die Erarbeitung eines Modells für Existenz- und Bedarfssicherung in einer BundLänder-Arbeitsgruppe gemeinsam mit AMS, SMS und Behindertenorganisationen. Die Absicherung kann in einem 2-Säulen- Modell erfolgen, das bundeseinheitlich geregelt sein soll:
• In der Säule „Existenz-Sicherung“ könnten eine Grundabsicherung für alle und eine leistungsbezogene Verdienstmöglichkeit (Werkstattlohn, Einkommen am allgemeinen Arbeitsmarkt) kombiniert werden.
• In einer Säule „Bedarfs-Sicherung“ für den behinderungsbedingten Mehraufwand sollten die Bedarfe zur personenbezogenen Unterstützung (Assistenzleistungen, Hilfsmittel, Pflegeleistungen) finanziert werden. Kern dieser Leistung können Pflegegeld, persönliches Budget sowie Hilfsmittelunterstützung sein. - In einer Studie sollen die Kosten für dieses Grundeinkommen jenen Kosten gegenübergestellt werden, die bereits jetzt auf Bundes- und Landesebene mittels Förderung oder finanzieller Unterstützung Menschen mit Behinderungen gewährt werden.
- Die derzeit unterschiedlichen Begutachtungsprozesse (Sonderpädagogischer Förderbedarf, Pflegegeld, Einschätzungsverordnung, Invaliditätspension, individuelle Hilfebedarfserhebung, länderspezifische Einstufungen) mit ihren teils unterschiedlichen Ergebnissen und völlig divergierenden methodischen Ansätzen müssen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention in einem langfristigen und weitreichenden Prozess vereinheitlicht werden.
- Einschätzung von Behinderung: Die Evaluierung der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung zur Feststellung des Grades der Behinderung ist dringend geboten. Es ist insbesondere die Verbesserung der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (§ 3 der Einschätzungsverordnung) durch Novellierung der Verordnung vorzunehmen. In weiterer Folge ist eine mit der UNB-ehindertenrechtskonvention konforme Einschätzung von Behinderungen im Sinne des sozialen Modells durch bestmögliche Berücksichtigung der Fähigkeiten der Menschen mit Behinderungen umzusetzen. Der Unterstützungsbedarf von Menschen mit Lernschwierigkeiten und Menschen mit psychischen Behinderungen muss adäquat Berücksichtigung finden.
8. Arbeit
A. Inklusive Arbeitswelt
Ausgangslage
Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Bekenntnis der UN-Behindertenrechtskonvention. Das umfassende Diskriminierungsverbot in Beruf und Arbeit ist zudem Kernpunkt des österreichischen Behindertengleichstellungsrechts. Arbeit und Beschäftigung bedeutet für die Betroffenen nicht nur eigenständige und unabhängige Lebensgestaltung, sondern auch Selbstverwirklichung und gesellschaftliche Akzeptanz und ist darüber hinaus auch aus volkswirtschaftlichen Gründen unabdingbar.
Die Erwerbsquote von Menschen mit Behinderungen ist deutlich niedriger, als jene von Menschen ohne Behinderungen, das erhöht das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung für Menschen mit Behinderungen.
Forderungen
Der Österreichische Behindertenrat fordert einen offenen und inklusiven Arbeitsmarkt. Der Arbeitsmarkt ist dann inklusiv, wenn die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt sind.
- Mögliche Übergänge zwischen Tagesstrukturen bzw. Werkstätten und dem allgemeinen Arbeitsmarkt werden dabei flexibel und in alle Richtungen durchlässig gestaltet. Der Österreichische Behindertenrat fordert einen Rechtsanspruch auf die notwendigen Unterstützungsleistungen, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, am Arbeitsmarkt teilzuhaben und entsprechend ihren Fähigkeiten zu ihrem Einkommen beizutragen. Daher soll die starre und willkürlich festgesetzte 50 Prozent Arbeitsfähigkeits-Grenze fallen.
- Der Inklusion von Jugendlichen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt, der
Reintegration von arbeitslosen Menschen mit Behinderungen sowie den Maßnahmen der Arbeitsplatzerhaltung durch adäquate Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen ist höchste Priorität einzuräumen.
B. Arbeitsmarkt
Die Maßnahmen zur Inklusion und (Re-)Integration, die zur Erhöhung der Erwerbsquote und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen führen, müssen auch in den kommenden Jahren Schwerpunkt der Behindertenpolitik bleiben.
Forderungen
- Die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention sind in der österreichischen Arbeitsmarktpolitik zu berücksichtigen bzw. umzusetzen.
- Alle Menschen mit Behinderungen sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) als eigene Zielgruppe anzuerkennen. Für diese Zielgruppe ist ein ausreichendes Budget vorzusehen, mit dem u.a. verstärkt Qualifizierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen bereit zu stellen sind. Für MitarbeiterInnen des AMS sind entsprechende Weiterbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen vorzusehen. MitarbeiterInnen des AMS haben intensiv darauf hinzuwirken, dass Menschen mit Behinderungen verstärkt in den Arbeitsprozess inkludiert werden können.
- Menschen mit Behinderungen sollen vom AMS – ähnlich wie die Gruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen – automatisch im Segment „mittel“ eingestuft werden.
- Es braucht längerfristige Konzepte, die zu einer Entwicklung Richtung inklusivem Arbeitsmarkt ohne Barrieren führen.
- Es bedarf einer einheitlichen Finanzierung von Maßnahmen zur inklusiven Teilhabe an der Arbeitswelt für Menschen mit Behinderungen durch eine Vereinbarung gemäß § 15a Bundes-Verfassungsgesetz zwischen Bund und Ländern.
- Weiterführung und Weiterentwicklung der Beschäftigungsinitiative der österreichischen Bundesregierung zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt mit den Schwerpunkten Jugendliche an der Schnittstelle Schule – Beruf, Berufsfindung, Ein-, Umschulung, Arbeitsplatzerhaltung.
- Verstärkung der präventiven Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit (z.B. mit einem Frühwarnsystem durch engere Vernetzung der Krankenversicherung mit den Trägern der beruflichen Rehabilitation) und einem Rechtsanspruch auf Maßnahmen der umfassenden Rehabilitation.
- Der qualifizierte Kündigungsschutz für „begünstigte Behinderte“ nach dem Behinderteneinstellungsgesetz hat sich als Instrument der Arbeitsplatzerhaltung per se bewährt und muss daher unangetastet bleiben.
- Menschen in Tages- und Beschäftigungsstrukturen sind ArbeitnehmerInnen gleichzustellen. Sie müssen in die gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung eingebunden und für ihre Tätigkeit angemessen nach Kollektivvertrag entlohnt werden.
C. Einige prioritäre Maßnahmen
Zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderungen sind u.a. nachstehende Maßnahmen erforderlich:
- Ausbau und Verbesserung von Förderungsmaßnahmen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, z.B. Zusammenführung auf eine Förderstelle beim Sozialministeriumservice, längere Zeiträume für Lohnzuschüsse, aufeinander abgestimmte Förderungen bei der Arbeitsplatzerlangung.
- Klare Förderstrukturen und einfacher Zugang zu Förderungen für Betriebe: Damit sollen inklusive Arbeitsplätze geschaffen werden.
- Durchführung von Informationskampagnen zur Sensibilisierung von ArbeitgeberInnen für das Thema „Einstellung von Menschen mit Behinderungen“ verbunden mit der Darstellung von Unterstützungs- und Prämienmöglichkeiten für Unternehmen;
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht von begünstigten Behinderten im öffentlichen Dienst durch Anreizsysteme für Dienststellen und durch Schaffung von Integrationsplanstellen;
- Menschen mit Behinderungen ist im öffentlichen Dienst bei gleicher Qualifikation der Vorzug zu geben (gleiche Regelung wie bei Frauen)
- Weitere Entlastung der ArbeitgeberInnen bei Beschäftigung von begünstigten Menschen mit Behinderungen bei den Lohnnebenkosten;
- Verstärkte Förderung der Arbeitsassistenz;
D. Weiterentwicklung des BEinstG
Ausgangslage
Die Evaluierungsstudie zu den Änderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes durch das Budgetbegleitgesetz 2011 zeigt, dass die Lockerung des Kündigungsschutzes (Inkrafttreten des Kündigungsschutzes bei neuen Dienstverhältnissen erst nach vier Jahren) keinen Anreiz für die Erhöhung der Beschäftigungsquote von „begünstigten Behinderten“ dargestellt hat bzw. darstellt. Eine Verbesserung der Arbeitsmarkintegration von Menschen mit Behinderungen ist in keiner Weise festzustellen, vielmehr ist die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen in den letzten Jahren massiv angestiegen.
Die BEinstG-Evaluierungsstudie zeigt aber auch deutlich auf, dass eine Abkehr vom derzeitigen System der Ausgleichstaxe angezeigt ist, weil österreichweit angesichts der kleinbetrieblichen Unternehmensstruktur lediglich 2,9 % der Unternehmen beschäftigungspflichtig nach dem BEinstG sind;
Die Ausgleichstaxe von ArbeitgeberInnen wird als „Strafsteuer“ empfunden, da das derzeitige Vorschreibungssystem im Nachhinein keine Möglichkeit bietet, die „Strafzahlung“ durch rechtzeitiges Reagieren abzuwenden. Es wird auch als ungerecht empfunden, dass ArbeitgeberInnen diese auch bezahlen müssen, wenn sie ernsthaft bemüht sind, „begünstigte Behinderte“ einzustellen.
Auch ist der Motivationscharakter der Ausgleichstaxe auf Grund der geringen Höhe äußerst gering.
Der Österreichische Behindertenrat merkt an, dass das Ausgleichstaxensystem in sich nicht schlüssig ist. Die Höhe der Einnahmen des Ausgleichstaxfonds ist davon abhängig, wie viele Pflichtstellen nicht besetzt sind. Im Idealfall würde das bedeuten, dass bei voller Erfüllung der Beschäftigungspflicht dem ATF keine Mittel mehr zufließen und keine notwendigen Fördermittel zur Behindertenbeschäftigung zur Verfügung stehen, was wiederum dazu führen würde, dass „begünstigte Behinderte“ ohne Unterstützung freigesetzt würden und damit die Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllt wäre.
Darüber hinaus ist das System der Ausgleichstaxe mit einem hohen Administrativaufwand sowohl bei der Behörde als auch bei den Unternehmen behaftet.
Forderungen
Das derzeitige System der Ausgleichstaxe muss reformiert werden. Ein alternatives Finanzierungsmodell soll mit einem Behindertenbeschäftigungsbeitrag der ArbeitgeberInnen von etwa 0,3 % das derzeitige Modell ersetzen. Die Beschäftigungspflicht als reine Messzahl ist beizubehalten.
Dieser Systemwechsel würde durch die Vergrößerung des bisherigen Ausgleichstaxfondsvolumens bewirken, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Unternehmen, die ihre Beschäftigungspflicht übererfüllen, sowie Klein- bzw. Mittelbetriebe, die nicht einstellpflichtig sind und trotzdem begünstigte Behinderte beschäftigen, erhalten eine Prämie. Dadurch würde das Negativimage wegfallen und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird zu einem positiven Anreiz.
E. Teilzeitarbeit für Menschen mit Behinderungen
Ausgangslage
ArbeitnehmerInnen, die im Laufe ihres Erwerbslebens gesundheitliche Einschränkungen und/oder Behinderungen erfahren haben und dadurch zeitlich nicht mehr voll leistungsfähig sind, müssen die Möglichkeit haben, die Arbeitszeit zu reduzieren. Der dadurch entstehende Einkommensverlust, sowie Kürzungen der Pensionsleistungen müssen ausgeglichen werden.
Mit dem ab 1.7.2017 geltenden Modell der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung wurde ein sehr wichtiger Schritt in die richtige Richtung gesetzt.
- Ein Modell, das Einkommensausfälle durch die behinderungsbedingt erforderliche Reduktion der Arbeitszeit bei Menschen mit Behinderungen kompensiert, muss mit einem Rechtsanspruch ausgestattet werden und im zeitlich notwendigen Ausmaß gewährt werden.
Es könnte hier für Menschen mit Behinderungen das bereits bestehende Modell der Altersteilzeit (ausschließlich Reduzierung der Arbeitszeit) in entsprechend modifizierter Form (niedrigere Altersgrenze, zu prüfende Sachlage im Einzelfall, etc.) zur Anwendung kommen. Auch könnte eine Möglichkeit, die im BEinstG schon einmal verankert gewesene Förderung der Beiträge zur Höherversicherung, wieder angedacht werden.
F. Behindertenvertrauenspersonen
Ausgangslage
Gut geschulte und engagierte Behindertenvertrauenspersonen in den Betrieben und Dienststellen haben in den vergangenen Jahren unter Beweis gestellt, dass die Integration von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt gelebte Realität sein kann.
Forderungen
- Gefordert wird, die Rechtsstellung der Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter weiter zu stärken.
- Die umfassende Schulung von Behindertenvertrauenspersonen, der sich KOBV, AK und ÖGB in den vergangenen Jahren gemeinsam erfolgreich gewidmet haben, soll jedenfalls fortgesetzt werden.
9. Selbstbestimmtes Leben – De-Institutionalisierung
Zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens für alle Menschen mit Behinderungen sind alle Bundesländer verpflichtet, einheitliche und für ganz Österreich gleichwertige Leistungen zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen. Es ist dringend erforderlich, Modelle auszuarbeiten, wonach Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen ein Leben nach eigenen Vorstellungen und Wünschen führen können. Die Bundesländer müssen sich
aktiv zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention entweder mit eigenen Landesaktionsplänen bzw. mit Einbindung in den NAP des Bundes verpflichten.
Forderungen
- Assistenz und Unterstützung muss in einem solchen Ausmaß gewährt werden, dass jedem Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an der Gesellschaft in allen Lebensbereichen ermöglicht wird. Bundeseinheitliche Persönliche Assistenz muss für alle Lebensbereiche bedarfsgerecht für alle Menschen mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden.
- Menschen mit Behinderungen sollen selbst bestimmen, wie, wo und mit wem sie wohnen möchten. Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, De-Institutionalisierung im Bereich etablierter Dienstleister zu fördern und einen zeitnahen De-Institutionalisierungsplan zu erarbeiten (Bund und Bundesländer). Es sind Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Wohnangeboten zu schaffen und maßgeschneiderte Dienstleistungen zu finanzieren. Unterstützungsmodelle mit ausreichender Assistenz und Begleitung müssen österreichweit zur Verfügung gestellt werden.
- Der Österreichische Behindertenrat fordert die finanzielle Unterstützung von Selbstvertretungs-Gruppen zu dem Zweck unabhängige Strukturen und Netzwerke aufzubauen: Unabhängige Selbstvertretungs-Gruppen sollen durch finanzielle und organisatorische Maßnahmen unterstützt werden. Die Peer-Beratung durch Expertinnen und Experten in eigener Sache soll ausgebaut werden.
10. Gesundheit – Pflege – Rehabilitation
A. Gesundheit
Ausgangslage
Ein gutes Gesundheits- und Rehabilitationssystem ist gerade für Menschen mit Behinderungen von enormer Wichtigkeit. Der Österreichische Behindertenrat anerkennt, dass Österreich über eines der besten Gesundheits- und Rehabilitationssysteme verfügt, merkt jedoch an, dass es dennoch einige Schwachstellen und Defizite zu Lasten von Menschen mit Behinderungen aufweist.
Eine Reihe von Einrichtungen sind nach wie vor nicht barrierefrei zugänglich und das Angebot an barrierefreier Inanspruchnahme (z.B. im Kommunikationsbereich) ist dringend ausbaubedürftig.
Überdies ist festzuhalten, dass eine Reihe von Leistungen, die für Menschen mit Behinderungen essentiell sind, nicht als Pflichtleistungen im Anspruchsweg zu erhalten sind und deshalb als freiwillige Leistungen oft aus finanziellen Erwägungen nicht erbracht werden oder darauf wegen nicht leistbarer Selbstbehalte verzichtet werden muss.
Grund zur Besorgnis gibt überdies die Tatsache, dass Engpässe im Gesundheitssystem und die damit verbundenen Wartezeiten auf notwendige Untersuchungen und Operationen immer mehr Versicherte dazu drängen, Privatleistungen in Anspruch zu nehmen.
Einkommensschwache Personen, die die dafür notwendigen Mittel nicht aufbringen können, bleibt die notwendige und rechtzeitige medizinische Versorgung vielfach verwehrt. Dieser sehr bedenklichen Entwicklung in Richtung Zweiklassenmedizin ist vehement entgegenzuwirken.
Forderungen
Der Österreichische Behindertenrat fordert den uneingeschränkten, barrierefreien und gemeindenahen Zugang zu allen Leistungen der Gesundheitsdienste und -versorgung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung für Menschen mit Behinderungen. Um dies zu gewährleisten fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Umfassende Barrierefreiheit aller Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinformationen und aller Arztpraxen und Krankenhäuser sowie barrierefreie Informationen, Befunde und Medikamenteninformationen.
- Das Basiswissens über Beeinträchtigungsformen sowie Umgang und Kommunikation mit Menschen mit Behinderungen soll in die Ausbildungs- und Fortbildungspläne für das medizinische und pflegewissenschaftliche Personal aufgenommen werden.
- Es sind spezialisierte Kompetenzzentren an Schwerpunktspitälern einzurichten, die auch über ausreichendes Wissen für Menschen mit Lernschwierigkeiten und psychosoziale Behinderungen verfügen. Solche Zentren dienen als Anlaufstelle für ein unverzügliches Erstgespräch, Sofortbehandlung oder Überweisung in eine Fachabteilung und wenn nötig mit Unterstützung als Konsiliararzt.
- Menschen mit Behinderungen sollen in das nationale System der Datenerfassung und des nationalen Gesundheitsberichtes einbezogen werden.
- Bedarfsgerechter Ausbau (ambulanter) psychiatrischer und psychologischer Versorgungseinrichtungen
- Verstärkung der Maßnahmen der Prävention.
- Beibehaltung des Systems der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.
- Keine weiteren Selbstbehalte zu Lasten von Menschen mit Behinderungen.
- Rechtsanspruch auf Maßnahmen der umfassenden Rehabilitation.
- Umfassende Rehabilitation muss für alle Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen. Es darf keine Unterschiede in der Leistung geben, die von der Ursache der Behinderung abhängig ist (Finalitätsprinzip statt Kausalitätsprinzip)
B. Rehabilitation und Invaliditätspension
Ausgangslage
Das Ziel der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Reform, Menschen mit Behinderungen aktiv dabei zu unterstützen, in den Arbeitsmarkt (wieder) integriert zu werden bzw. ihnen zu ermöglichen, länger im Erwerbsleben zu bleiben, ist grundsätzlich sehr zu begrüßen.
Die Schaffung eines Rechtsanspruches auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität mit dem SVÄG 2016 ist ein weiterer sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.
Personen, die bisher noch keine Pflichtversicherungsmonate einer erlernten bzw. angelernten Erwerbstätigkeit oder als Angestellte haben, sind jedoch weiterhin von einem Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation ausgeschlossen, was in keiner Weise sachgerecht ist.
In Fällen, in denen keine Berufstätigkeit vorliegt, kann es zu inakzeptablen Härtefällen kommen. Bei Erstellung eines Gutachtens auf „arbeitsfähig“, fällt ein gewährter Pensionsvorschusses weg und die betroffenen Personen müssen wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann auch die Leistung des AMS wegfallen.
Forderungen
Der Österreichische Behindertenrat fordert daher sowohl gesetzliche Änderungen, als auch verstärkte Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Arbeitgebern, um dem Grundsatz „Arbeit vor Rente“ tatsächlich zum Durchbruch zu verhelfen:
- Auch für Personen ohne die erforderliche Anzahl an Pflichtversicherungsmonaten in einer angelernten/erlernten Arbeit sollte ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation bestehen. Gerade für diesen Personenkreis ist es dringend erforderlich, effektivere Maßnahmen zur Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu setzen.
- Der Pensionsvorschuss für die Dauer des gesamten Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag ist wiedereinzuführen.
- Intensiveres Zusammenwirken aller beteiligten Behörden (Pensionsversicherungs-, Krankenversicherungsträger und AMS) im Interesse der Betroffenen.
- Finanzielle Absicherung entsprechender Beratungs- und Vertretungsleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von Interessenvertretungen angeboten werden.
- Lancieren von Begleitmaßnahmen, um ArbeitgeberInnen zu motivieren, (ältere) Menschen mit Behinderungen auch tatsächlich (weiter) zu beschäftigen.
- Da auch in Zukunft nicht sämtliche Pensionierungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vermieden werden können und betroffene Personen auf die Invaliditätspension als existentielle Absicherung angewiesen sind, sollten die Benachteiligungen, die sich im Vergleich zu anderen Pensionsarten ergeben, z.B. in Form höherer Abschläge, beseitigt werden.
C. Pflegegeld
Ausgangslage
Das Pflegegeld ist ein wichtiger Beitrag für selbstbestimmtes Leben bzw. ökonomische Barrierefreiheit. Schon in der Zweckbestimmung (§ 1) zum Bundespflegegeldgesetz aus dem Jahr 1993 (!) wurde festgelegt, dass das Pflegegeld den Zweck verfolgt, in Form eines pauschalierten Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben führen zu können. Gemeinsam mit den seither auch stark angewachsenen Dienstleistungsangeboten auf dem Pflege- und Betreuungssektor hat sich das gesamte System der Pflegevorsorge grundsätzlich bewährt. Durch die jahrelange Nichtvalorisierung der Pflegegelder ist es jedoch zu einer starken realen Abwertung der Pflegegeldbeträge gekommen, die in Verbindung mit anderen Kostensteigerungen v.a. am Gesundheitssektor dazu geführt hat, dass Pflege für viele Personen schon jetzt vielfach nicht mehr leistbar ist.
Auch wenn mit 2020 eine gesetzliche Valorisierung verankert wurde, bleibt der Wertverlust des Pflegegeldes seit seiner Einführung im Jahr 1993 von knapp 35 % weiter bestehen.
Darüber hinaus ist es in Anbetracht der demografischen Entwicklung in Österreich und der Zunahme pflegebedürftiger Menschen von wesentlicher Bedeutung, die Finanzierbarkeit des Systems der Pflegevorsorge langfristig durch konkrete Maßnahmen abzusichern. Die zuletzt mit 1.1.2015 (davor bereits 2011) vorgenommene Verschärfung der Zugangsbestimmungen für Pflegegeldbezieher der Stufen 1 und 2, stellt keinesfalls eine geeignete und schon gar keine sozial vertretbare Maßnahme zur langfristigen Absicherung dar.
Forderungen
Dem Österreichischen Behindertenrat ist es ein großes Anliegen, dass Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems getroffen werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Finanzierung weiterhin über das Budget erfolgt.
Insbesondere fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Das Herauslösen der Personengruppe der Menschen mit Behinderungen aus dem Pflegegeldsystem und Schaffung eines Inklusionsgeldes. Damit auch gehörlose Menschen inklusiv am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, sind sie auch außerhalb der Arbeitswelt mit bedarfsgerechten Dolmetschleistungen zu unterstützen.
- Ausgleich des 30%igen Wertverlustes des Pflegegeldes
- Einbeziehung von Menschen mit Lernschwierigkeiten und psychischen Erkrankungen in die diagnosebezogenen Mindesteinstufungen.
- Eine Rücknahme der Stundenanzahl der Pflegestufe I und Pflegestufe II auf das ursprüngliche Niveau.
- Der Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen soll individuell nach dem tatsächlichen Bedarf festgestellt und dabei das häusliche Umfeld berücksichtigt werden.
- Absicherung und Erhaltung des Geldleistungsprinzips in Verbindung mit der Gewährung von Sachleistungen;
- Eine Harmonisierung und Transparenz der Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme von Sachleistungen, vor allem auch im Bereich der persönlichen Assistenz;
- Weiterentwicklung der Art. 15a BVG-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern in der Pflegevorsorge mit dem Ziel, tatsächlich flächendeckende und bedarfsorientierte Pflegedienste anzubieten, wobei insbesondere auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und deren Angehöriger einzugehen sein wird;
- Verstärkte Bemühungen zur Festigung der Gesundheit und der Prävention für Pflegebedürftige, um eine Stabilisierung bzw. eine Verbesserung ihrer Situation zu erreichen;
- Verstärkte Unterstützung durch den Ausbau und die finanzielle Unterstützung rechtlicher Beratungs- und Vertretungsangebote;
- Um Pflege zu Hause effektiv zu stärken und den Angehörigen tatsächlich die Möglichkeit zu geben ihre Familienmitglieder zu pflegen sind neben verbesserten Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Bedarfsfall die finanzielle Absicherung der pflegenden Angehörigen zu gewährleisten.
- (Mobile -) Pflegedienste sind tatsächlich flächendeckend und bedarfsorientiert anzubieten, wobei speziell auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und deren Angehöriger einzugehen sein wird. Im Fall von Kostenbeiträgen sind diese Österreichweit einheitlich und transparent festzulegen.
- Vermehrte Unterstützung pflegender Angehöriger durch den Ausbau der Angebote für Erholung, Erhaltung bzw. Verbesserung der Gesundheit, psychologische Unterstützung, Information und Sozialrechtsberatung und Unterweisung in pflegerische Tätigkeiten;
- Verbesserte Maßnahmen bei der Rechtsdurchsetzung im Pflegegeldverfahren.
D. Hilfsmittel
Ausgangslage
Derzeit werden Hilfsmittel in Österreich von unterschiedlichsten Stellen mitfinanziert. Einen Rechtsanspruch auf volle Übernahme der Kosten besteht nicht. Von den Sozialversicherungsträgern werden jene Hilfsmittel zur Gänze oder teilweise gezahlt, die im Hilfsmittelkatalog des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vermerkt sind und ärztlich verschrieben werden. Die Sozialversicherung ist dabei allerdings an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden.
Von der Sozialversicherung nicht finanzierungsfähige Hilfsmittel können im Weg der Behindertenhilfe der Länder finanziert werden.
Bestehende Mängel bei der Hilfsmittelversorgung werden sowohl im Regierungsprogramm 2017 -2023 „Zusammen für unser Österreich“, als auch im Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012 – 2020 angesprochen. Für Betroffene sollten danach die Zuständigkeiten und Abläufe durch die Bündelung der Ressourcen bei einer zentralen Anlaufstelle für Hilfsmittel ab 2016 transparenter gestaltet werden.
Forderungen
- Vereinheitlichung und Sicherstellung der Hilfsmittelfinanzierung und –ausgabe durch die Schaffung neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen
- Schaffung eines „one-stop-shops“ zur optimalen Versorgung und Finanzierung von Hilfsmitteln.
- Errichtung von Kompetenzzentren für assistive Technologien und Hilfsmittel – Ambient Assisted Living (AAL). Wichtig ist die Entwicklung eines personenzentrierten Ansatzes der Begleitung und darauf aufbauend die technologische Unterstützung. Weiters muss individuelle Beratung, bei der die Person im Zentrum steht angeboten werden.
11. Steuerrecht
Ausgangslage
Das österreichische Einkommensteuerrecht anerkennt, dass behinderungsbedingte Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können und sich damit durch Verringerung des zu versteuernden Einkommens steuermindernd auswirken. Kritisch ist allerdings anzumerken, dass Personen, die keiner Steuerpflicht unterliegen, von der Geltendmachung behinderungsbedingter Ausgaben im Steuerrecht ausgeschlossen sind.
Forderungen
Nachstehende Verbesserungen sind daher erforderlich:
- Freibeträge sollen auch berücksichtigt werden, wenn eine pflegebedingte Geldleistung bezogen wird;
- Direktzahlungen an Menschen mit Behinderungen, die auf Grund ihres geringen Einkommens behinderungsbedingte Ausgaben nicht steuerlich geltend machen können.
- Weiters wird gefordert, die Mitgliedsbeiträge für humanitär tätige Vereine entsprechend den Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen als Werbungskosten anzuerkennen.
12. Barrierefreie digitale Umwelt
Ausgangslage
Damit Menschen mit Behinderungen von den neuen Medien und Technologien nicht ausgeschlossen werden, muss die digitale Umwelt mit ihren Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen verstärkt in den Fokus gerückt werden.
Forderungen
- Die EN 301 549 über die Barrierefreiheit von Beschaffungen von öffentlichen Dienstleistungen muss im Vergabegesetz verankert werden.
- Der European Accessiblity Act muss in Österreich umgesetzt werden.
- Menschen mit Behinderungen müssen aktiv in die Entwicklungen von Technologien und laufend in die nationalen Strategiepläne dazu einbezogen werden.
13. Frauen mit Behinderungen
Ausgangslage
Frauen mit Behinderungen sind von Mehrfachdiskriminierung und Mehrfachbelastung betroffen, da sie aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderungen auf verschiedenen Ebenen und in allen Lebensabschnitten benachteiligt werden (wie in den Bereichen Bildung und Beruf, gesellschaftliche Partizipation, politische Teilhabe, Familiengründung, Partnerschaft, etc). Die Sichtbarkeit von Frauen mit Behinderungen ist kaum gegeben. Sie kommen in den politischen Maßnahmen für Frauen kaum vor und auch nicht in jenen für Menschen mit Behinderungen.
Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind öfter von physischer, psychischer und sexueller Gewalt betroffen als Frauen ohne Behinderungen und auch die Opferschutzeinrichtungen für Betroffene von Gewalt sind meist nicht barrierefrei zugänglich. Darüber hinaus erhalten Frauen und Mädchen mit Behinderungen, vor allem jene mit Lernschwierigkeiten oft keine sexuelle Aufklärung, wodurch sie sexuelle Übergriffe in all ihren Formen oft nicht erkennen und damit nicht anzeigen können.
Frauen mit Behinderungen haben weniger Chancen auf eine bezahlte Erwerbsarbeit, als Männer mit Behinderungen und Frauen ohne Behinderungen. Armut ist oft die Folge. Auch gibt es kaum Daten, die sowohl nach Geschlecht als auch nach Behinderungen aufgeschlüsselt sind.
Forderungen
- Die öffentliche Sichtbarkeit von Frauen mit Behinderungen muss mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen und Datenerhebungen, nach den Merkmalen Behinderung und Geschlecht hergestellt werden.
- Opferschutzeinrichtungen und -angebote müssen umfassend barrierefrei eingerichtet sein und vor allem auch im ländlichen Bereich bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.
- Spezifische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, geschlechtsspezifisch angepasst, müssen geschaffen werden, um ihnen gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Forderungen des Behindertenrates 2019 (PDF)
Österreichischer Behindertenrat, Wien, im Oktober 2019