Widerspruchsrecht gegen PVA-Bescheide
Der Budgetausschuss befasste sich mit der Ausweitung des Widerspruchsrechts gegen Bescheide der Pensionsversicherung.
Der Budgetausschuss des Nationalrats hat sich am 11. November 2019 neben zahlreichen anderen Punkten mit einem am 30. Oktober 2019 eingebrachten ÖVP-Antrag zur Ausweitung des Widerspruchsrechts gegen Bescheide der Pensionsversicherung (PVA) befasst, da der eigentlich zuständige Sozialausschuss noch nicht gewählt wurde. Alle Anträge wurden mehrheitlich vertagt.
ASVG-Novelle soll Sozialgerichte entlasten
Die ÖVP hatte im Budgetausschuss vom 30. Oktober erweiterte Möglichkeiten vorgeschlagen, gegen Bescheide der Pensionsversicherung Widerspruch zu erheben.
Das im ASVG verankerte Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Erstgutschrift am Pensionskonto soll laut ÖVP auf weitere pensionsrechtliche Leistungsbescheide ausgedehnt werden (37/A). So sollen Versicherte ab 2020 u.a. auch Bescheide betreffend den Anspruch auf Versicherungsleistungen, den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, die Feststellung von Schwerarbeitszeiten, die Feststellung der Berufsunfähigkeit und den Anspruch auf Sonderruhegeld sowie Ausgleichszulagenbescheide mittels Widerspruch bekämpfen können.
Mit einem Widerspruch wird eine interne Prüfung des Bescheids ausgelöst, wobei einer der eigens eingerichteten Widerspruchs-Ausschüsse beizuziehen ist, wenn die Pensionsversicherung den Widerspruch als unbegründet erachtet. Den Ausschüssen haben je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite sowie ein Bediensteter des Pensionsversicherungsträgers anzugehören. Als Frist für die Entscheidung der Pensionsversicherung sieht der Antrag sechs Monate vor, dabei gilt ein Verschlechterungsverbot. Zugesagte Leistungen sind außerdem bereits während des laufenden Widerspruchsverfahrens auszuzahlen.
Ziel der von August Wöginger und Klaus Fürlinger eingebrachten ASVG-Novelle ist die Entlastung der Sozialgerichte. Sie sollen erst nach Vorliegen eines Widerspruchbescheids angerufen werden können. Zudem erwarten sich die beiden Antragsteller eine Hebung bzw. Sicherung der Entscheidungsqualität der Pensionsversicherungsträger und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen durch die Versicherten. Die Bestimmungen sollen nicht nur für die allgemeine Pensionsversicherungsanstalt sondern auch für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten.
Erweitertes Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Pensionsversicherung
Die NEOS wollten im Budgetausschuss vom 11. November 2019 die von ihnen geforderte Rücknahme der zuletzt beschlossenen Maßnahmen in dem Antrag der ÖVP auf Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (37/A), der darauf abzielt, das Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Erstgutschrift am Pensionskonto ab 2020 auf weitere pensionsrechtliche Leistungsbescheide auszudehnen, einbauen.
Davon wäre – neben Bescheiden betreffend den Anspruch auf Versicherungsleistungen und Ausgleichszulagenbescheiden – beispielsweise auch die Feststellung von Berufsunfähigkeit betroffen, wie Karlheinz Kopf (ÖVP) erläuterte. Ein Widerspruch würde laut Antrag eine interne Prüfung des Bescheids auslösen, was wiederum die Sozialgerichte entlasten würde. Diese sollen erst nach Vorliegen eines Widerspruchbescheids angerufen werden können.
Da sich Kopf zufolge allerdings in den Vorgesprächen mit den übrigen Fraktionen noch keine Mehrheit für diese ASVG-Novelle gefunden hat, wurde der Antrag mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ und Grünen vertagt. SPÖ-Mandatar Stöger gab zu bedenken, die angedachte Gesetzesänderung könne zu Verzögerungen beim Pensionsantritt führen.
Quelle: Parlamentskorrespondenz