Österreichische Gesundheitskasse
Seit 1. Jänner 2020 sind alle Personen, die bis 2019 bei einer Gebietskrankenkasse versichert waren, automatisch bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert.
Die Österreichische Gesundheitskasse ist seit 1. Jänner 2020 die Krankenversicherung für mehr als 7,2 Millionen Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen oder einer Betriebskrankenkasse (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) versichert waren. Sie ist auch die Krankenversicherung für anspruchsberechtigte Angehörige, Pensionistinnen und Pensionisten, für welche die Pensionsversicherungsträger nicht zuständig ist, sowie für freiwillig Versicherte, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Die Umstellung erfolgt automatisch – Sie müssen sich um nichts kümmern. Wenn Sie bisher bei einer Gebietskrankenkasse oder einer Betriebskrankenkasse (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) versichert waren, sind Sie seit 1. Jänner 2020 automatisch bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Das gilt auch für Ihre mitversicherten Angehörigen.
Wenn bei Ihrem nächsten Arztbesuch in der Ordination die e-card gesteckt wird, erscheint am Bildschirm „Österreichische Gesundheitskasse“. Mit der bestehenden e-card erhalten Sie weiterhin alle bestehenden Leistungen – etwa bei der Hausärztin bzw. beim Hausarzt, bei der Fachärztin bzw. beim Facharzt, in Ambulatorien und auch im Spital. Auch Ihre Therapien, Heilbehelfe oder Medikamente erhalten Sie im gleichen Ausmaß wie bisher.
Laut der Österreichischen Gesundheitskasse werden die Services ausgebaut und verbessert – beispielsweise die integrierte Versorgung für chronisch kranke Menschen. Im Gegenzug sollen viele chefärztliche Bewilligungen wegfallen und die Leistungen für alle Versicherten Schritt für Schritt österreichweit angeglichen werden.
Harmonisierte Leistungen
Der Maximalbetrag für Heilbehelfe und Hilfsmittel wird einheitlich auf 1.432,00 Euro und für Rollstühle auf 3.580,00 Euro angehoben. Darüber hinaus sollen Bewilligungen für CT- und MRT-Untersuchungen für zwei Jahre ausgesetzt werden, danach soll eine Evaluierung stattfinden.
Auf der Website www.gesundheitskasse.at finden Sie Informationen zur Österreichischen Gesundheitskasse sowie regionale Informationen aus Ihrem Bundesland.
Heilbehelfe und Hilfsmittel
Höchstbetrag
Die maximale Kostenübernahme für Heilbehelfe und Hilfsmittel durch die Kasse beträgt netto EUR 1.432,00.
Ausnahme: Der verordnete Behelf wird als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation gewährt.
Kostenanteil
Der Kostenanteil für Versicherte beträgt (2020):
- 10 Prozent des Tarifes (der Kosten) jedoch mindestens EUR 35,80
- für Brillen und Kontaktlinsen mindestens EUR 107,40 (für angehörige Kinder ab dem 15. Lebensjahr mindestens EUR 35,80)
- für ständig benötigte Behelfe ( z.B. Inkontinenzversorgung), die nur kurzfristig verwendet werden können, 10 Prozent der tariflichen Kosten
- für orthopädische Schuhe (ausgenommen Therapieschuhe) EUR 58,14/Paar bzw. EUR 29,07/Stück (für Versicherte/Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres unter besonderen Voraussetzungen ist kein Eigenkostenanteil einzuheben)
- für Antivarusschuhe EUR 36,34
Befreiung vom Kostenanteil
Kostenanteilsbefreiung besteht dann, wenn Versicherte (oder Angehörige):
- das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- wegen einer erheblichen Behinderung erhöhte Familienbeihilfe beziehen (Nachweis erforderlich).
- von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze).
- Hilfsmittel und Heilbehelfe als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation erhalten (z.B. Krankenfahrstühle).
Kostenerstattung
Für privat angeschaffte Heilbehelfe bei einer/einem Nicht-Vertragspartner/in leistet die Kasse nach Vorlage der Verordnung und saldierten Rechnung (Vermerk über die erfolgte Bezahlung) eine Kostenerstattung in der Höhe von 80 Prozent der Vertragstarife.
Kosten für Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel werden nicht erstattet, wenn Anspruchsberechtigte Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner privat (ohne Verordnung) in Anspruch nehmen.
Unterlagen für die Kostenerstattung
- Verordnung (falls notwendig mit Bewilligung)
- Rechnung mit Zahlungsnachweis
- bei Barzahlung: Zahlungsvermerk auf der Rechnung
- bei Zahlung mit Erlagschein: Einzahlungsabschnitt (auch Kopie)
- bei elektronischer Bezahlung: Nachweis der Abbuchung (z.B. Protokollauszug, Bankauszug usw.)
- Bankverbindung (Angabe der Kontonummer, auf welches das Geld überwiesen werden soll)
Online-Antrag
Wenn Sie über die Handy-Signatur verfügen, können Sie die eingescannten Unterlagen auf MeineSV einreichen:
Papier-Antrag
Die Unterlagen (Verordnung, Rechnung, Bankdaten) können Sie:
- persönlich in einer Kundenservicestelle abgeben
ODER - per Post einschicken an die
Österreichische Gesundheitskasse
Leistungserbringung
Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien
ODER - per E-Mail
ODER - per Fax an +43 5 0766-113588
Es werden auch Duplikate, Kopien, Faxe sowie fotografierte, gescannte und gemailte Rechnungen anerkannt. Bitte bewahren Sie aber die Originale für eine nachträgliche Prüfung 3 Jahre auf.
Überweisung des Geldes
Die Kostenerstattung wird auf das Konto der oder des Versicherten überwiesen. Angehörige erhalten den Kostenersatz nur in Ausnahmefällen auf das eigene Konto. Die Restkosten können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) angeben. Unter bestimmten Voraussetzungen wirken sich die Restkosten steuermindernd aus. Nähere Auskünfte dazu erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Medizinische Rehabilitation
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden in der Krankenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt. Durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen so weit wiederhergestellt werden, dass sie in der Lage sind, einen ihnen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
Für welche Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig?
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist grundsätzlich für folgenden Personenkreis zuständig:
- Für anspruchsberechtigte Angehörige
- Für Pensionistinnen/Pensionisten, wenn der Pensionsversicherungsträger nicht zuständig ist
- Für freiwillig Versicherte, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgeschlossen haben
Welche Maßnahmen kommen in Betracht?
- Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren)
- Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
- Ärztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe
- Übernahme der Transportkosten, nur für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze)
und wenn eine medizinische Begründung vorliegt
Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Rehabilitation entfällt die Kostenbeteiligung der Versicherten.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation können nur über Antrag einer Krankenanstalt bzw. der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes nach chef(kontroll)ärztlicher Bewilligung gewährt werden.
Grundsätzlich sollte der Antrag beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder beim Unfallversicherungsträger (z.B. nach Arbeitsunfällen) gestellt werden. Diese müssen den Antrag unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterleiten, wenn sie die Maßnahmen nicht selbst erbringen.
Freiwillig Versicherte, die eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung abgeschlossen haben, und anspruchsberechtigte Angehörige können den Antrag direkt an die zuständige Kasse senden.
Sind Zuzahlungen zu leisten?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist für einen Rehabilitationsaufenthalt pro Aufenthaltstag (für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr) eine Zuzahlung zu leisten. Diese richtet sich nach dem monatlichen Bruttoeinkommen der/des Versicherten bzw. nach der Bruttopension der Pensionsbezieherin oder des Pensionsbeziehers.
Bei Angehörigen ist für eine Beurteilung der Zuzahlung das Bruttoeinkommen der/des Versicherten heranzuziehen.
Die Zuzahlung beträgt für das Jahr 2020:
monatliches Bruttoeinkommen | tägliche Zuzahlung*) |
über EUR 966,65 bis EUR 1.548,03 | EUR 8,62 |
über EUR 1.548,03 bis EUR 2.129,42 | EUR 14,77 |
über EUR 2.129,42 | EUR 20,94 |
*) für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
Ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich?
Personen,
- deren monatliches Bruttoeinkommen EUR 966,65 nicht übersteigt oder
- die eine Ausgleichszulage beziehen oder
- die Bezieherin/Bezieher einer bedarfsorientierten Mindestsicherung
sind von den Zuzahlungen befreit.
Die Zuzahlungspflicht entfällt
seit März 2018 für:
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- Begleitpersonen im Allgemeinen sowie Sekundärpatientinnen und -patienten im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation.
Kontakt
Österreichische Gesundheitskasse
Leistungsabteilung
Fachgruppe Leistungserbringung
Telefon: +43 5 0766-112831
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