UN-Behindertenrechtskonvention nicht vollständig umgesetzt
Mit der Behindertenrechtskonvention haben die Vereinten Nationen eine neue Ära in der internationalen Behindertenpolitik eingeläutet. Erstmals wurden die wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Menschen mit Behinderung verbindlich festgeschrieben. Österreich hat die UN-Behindertenrechtskonvention 2008 ratifiziert, doch in den elf seither vergangenen Jahren wurde zu wenig umgesetzt.
In Österreich leben 1,4 Millionen Menschen mit Behinderung. Über ihre Rechte und Leistungen entscheidet die Postleitzahl ihres Wohnorts. Deutlich wird das am Beispiel der Persönlichen Assistenz: Dabei bekommen Menschen mit Behinderung bei Aufgaben Unterstützung, die sie nicht selbst erledigen können. So wird die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz vom Bund geregelt, während die Persönliche Assistenz im Freizeitbereich Ländersache ist. Diese Unterschiede sollten längst beendet sein. Schließlich hat Österreich am 26. Oktober 2008 die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen (United Nations – UN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz UN-Behindertenrechtskonvention, abgekürzt UN-BRK) ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die UN-Behindertenrechtskonvention muss bei der Gesetzgebung und der Vollziehung (Verwaltung und Rechtsprechung) berücksichtigt werden.
Österreich hat zusätzlich zur UN-Behindertenrechtskonvention das ergänzende Fakultativprotokoll unterzeichnet. Dieses räumt Einzelpersonen und Personengruppen die Möglichkeit ein, beim UN-Behindertenrechtsausschuss in Genf eine Individualbeschwerdeeinzureichen.
Hinsichtlich der innerstaatlichen Durchführung und Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention müssen laut Artikel 33 UN-BRK folgende Punkte erfüllt werden:
- Einrichtung einer oder mehrerer staatlicher Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der UN-Behindertenrechtskonvention
- Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll
- Schaffung eines unabhängigen Mechanismus zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung der Konvention (Monitoring)
In Österreich ist die Anlaufstelle des Bundes das Sozialministerium. Die Länder haben – in Entsprechung des Artikels 33 UN-Behindertenrechtskonvention und der österreichischen Bundesverfassung – jeweils eigene Anlaufstellen für ihren Zuständigkeitsbereich eingerichtet. Die Koordinierung in Zusammenhang mit der Umsetzung der UN-BRK erfolgt über das Sozialministerium. Dabei wird insbesondere auf die geforderte Einbeziehung der Zivilgesellschaft geachtet (Partizipation).
Seit Dezember 2008 existiert mit dem Monitoringausschuss ein Überwachungsmechanismus im Bereich des Bundes. Auch die Länder haben für ihren Zuständigkeitsbereich Monitoringstellen eingerichtet.
Eine erste Überprüfung der Fortschritte im Jahr 2013 endet mit einer Rüge: Laut Christine Steger vom Monitoringausschuss gab es 163 Handlungsempfehlungen, die Österreich als „Hausaufgabe“ mitgenommen hat. „Es gab international Schelte, weil Österreich sehr säumig war. Doch seither hat sich wenig getan“, erklärte Steger.
Österreich muss sich 2020 erneut einer Prüfung unterziehen
Der Monitoringausschuss arbeitet an seiner Stellungnahme für die Staatenprüfung im kommenden Jahr durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UNO. Bei den Mängeln, die im Zuge der bisher letzten Staatenprüfung im Jahr 2013 festgestellt wurden – etwa im Bereich der Barrierefreiheit –, gibt es aus Sicht des Monitoringausschusses kaum Verbesserungen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Zeit im Bild 1 vom 3. November 2019