Risikogruppen-Regelung bis 31. März 2021 verlängert
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören, für die am Arbeitsplatz keine Vorkehrungen zum Schutz vor COVID-19 getroffen werden können und die keine Möglichkeit auf Homeoffice haben, können vom Dienst freigestellt werden. Eine Verordnung von Arbeitsministerin Christine Aschbacher sowie eine Dienstrechts-Novelle für öffentliche Bedienstete sehen vorerst eine Freistellung bis 31. März 2021 vor.
Nachdem öffentlich Bedienstete, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, im Bedarfsfall noch bis Ende März 2021 freigestellt werden können, werden nun auch Beschäftigte, die dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen, vorerst bis Ende März 2021 freigestellt.
Risikogruppenverlängerung für öffentlich Bedienstete
Mit einem in der Nationalratssitzung vom 25. November eingebrachten Abänderungsantrag von ÖVP und Grünen, der am 11. Dezember mit breiter Zustimmung den Nationalrat passiert hat, soll sichergestellt werden, dass öffentlich Bedienstete, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, im Bedarfsfall noch bis Ende März 2021 freigestellt werden können. Zudem kann der Geltungszeitraum dieser Maßnahme bei Andauern der Krise per Verordnung weiter – bis maximal Ende Juni 2021 – verlängert werden. (siehe Dienstrechts-Novelle 2020, 506 d.B.)
Risikogruppenverlängerung für ASVG-Versicherte
Vorgaben zum mittelfristigen Schutz von COVID-19-Risikogruppen
Die offizielle Definition der sogenannten COVID-19-Risikogruppe erfolgte am 7. Mai in Form einer Verordnung. In Kraft trat sie bereits am 6. Mai.
Durch den neuen § 735 ASVG werden die Rahmenbedingungen des sogenannten COVID-19-Risiko-Attests festgelegt. Die Definition der allgemeinen Risikogruppe erfolgt durch eine Verordnung des BMSPGK und basiert auf den Empfehlungen einer Expertinnen- und Expertengruppe.
Die Information darüber, ob Dienstnehmer, geringfügig beschäftigte Personen oder Lehrlinge zur Risikogruppe gehören, erfolgt über ein Informationsschreiben des Hauptbandes der Sozialversicherungsträger. Dieses Informationsschreiben nach dem COVID-19-Gesetz an die betroffene Person hat im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bloß deklarativen Charakter. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt kann auch ohne ein solches Informationsschreiben aufgrund der Empfehlungen der Expertinnen- und Expertengruppe zur Definition der COVID-19-Risikogruppe ein ärztliches Attest ausstellen.
Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber ein „COVID-19-Risikoattest“ vor, hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts – es sei denn, die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung im Home Office erbringen bzw. die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Während der Freistellung beziehen betroffene Beschäftigte ihr normales Gehalt, dem Arbeitgeber werden durch den zuständigen Krankenversicherungsträger die vollen Kosten – inklusive Lohnnebenkosten – ersetzt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der kritischen Infrastruktur sind ebenso von den Regelungen zur verpflichtenden Dienstfreistellung umfasst und dürfen bei voller Entgeltfortzahlung nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, sofern sie aufgrund bestimmter Vorerkrankungen zur COVID-19-Risikogruppe zählen und ihre Arbeit weder im Homeoffice verrichten können noch ein besonders geschützter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Muster: COVID-19-Risikoattest
Fragen zu Risikogruppen?
Bei Fragen zu Risikogruppen (z.B. Attest, Freistellung, Home-Office) können sich Menschen mit Multipler Sklerose gerne an die kostenfreie MS-Hotline 0800 311 340 wenden.
Alle anderen ersuchen wir, sich bei der Coronavirus-Hotline der AGES unter der Hotline 0800 555 621 oder per E-Mail an covid19.risikoattest@sozialversicherung.at zu erkundigen.
Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 1239 vom 20. November 2020, Parlamentskorrespondenz Nr. 1288 vom 25. November 2020, Parlamentskorrespondenz Nr. 1408 vom 11.12.2020, Parlamentskorrespondenz Nr. 1461 vom 21.12.2020, Bundesgesetzblatt II Nr. 609/2020