Risikogruppenverordnung bis 31. Mai verlängert
Das Arbeits- und Gesundheitsministerium verlängern die Dienstfreistellung von Menschen, die in die Covid-19-Risikogruppen fallen, in einer gemeinsamen Verordnung bis Ende Mai 2021. Gleichzeitig wird an einem medizinischen Konzept gearbeitet, wie jene Menschen aus der Risikogruppe, die bereits geimpft sind, wieder sicher an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören, für die am Arbeitsplatz keine Vorkehrungen zum Schutz vor COVID-19 getroffen werden können und die keine Möglichkeit auf Homeoffice haben, können bis 31. Mai 2021 vom Dienst freigestellt werden.
Vorgaben zum mittelfristigen Schutz von COVID-19-Risikogruppen
Die offizielle Definition der sogenannten COVID-19-Risikogruppe erfolgte am 7. Mai in Form einer Verordnung. In Kraft trat sie bereits am 6. Mai.
Durch den neuen § 735 ASVG werden die Rahmenbedingungen des sogenannten COVID-19-Risiko-Attests festgelegt. Die Definition der allgemeinen Risikogruppe erfolgt durch eine Verordnung des BMSPGK und basiert auf den Empfehlungen einer Expertinnen- und Expertengruppe.
Die Information darüber, ob Dienstnehmer, geringfügig beschäftigte Personen oder Lehrlinge zur Risikogruppe gehören, erfolgt über ein Informationsschreiben des Hauptbandes der Sozialversicherungsträger. Dieses Informationsschreiben nach dem COVID-19-Gesetz an die betroffene Person hat im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bloß deklarativen Charakter. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt kann auch ohne ein solches Informationsschreiben aufgrund der Empfehlungen der Expertinnen- und Expertengruppe zur Definition der COVID-19-Risikogruppe ein ärztliches Attest ausstellen.
Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber ein „COVID-19-Risikoattest“ vor, hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts – es sei denn, die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung im Home Office erbringen bzw. die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Während der Freistellung beziehen betroffene Beschäftigte ihr normales Gehalt, dem Arbeitgeber werden durch den zuständigen Krankenversicherungsträger die vollen Kosten – inklusive Lohnnebenkosten – ersetzt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der kritischen Infrastruktur sind ebenso von den Regelungen zur verpflichtenden Dienstfreistellung umfasst und dürfen bei voller Entgeltfortzahlung nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, sofern sie aufgrund bestimmter Vorerkrankungen zur COVID-19-Risikogruppe zählen und ihre Arbeit weder im Homeoffice verrichten können noch ein besonders geschützter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Muster: COVID-19-Risikoattest
Fragen zu Risikogruppen?
Bei Fragen zu Risikogruppen (z.B. Attest, Freistellung, Home-Office) können sich Menschen mit Multipler Sklerose gerne an die kostenfreie MS-Hotline 0800 311 340 wenden.
Alle anderen ersuchen wir, sich bei der Coronavirus-Hotline der AGES unter der Hotline 0800 555 621 oder per E-Mail an covid19.risikoattest@sozialversicherung.at zu erkundigen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag den Informationsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 26. März 2021 wiedergibt. Eventuell in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.