Dienstfreistellung für Risikogruppen bis März 2022
Ab 15. Dezember wird bei der Freistellung von Risikogruppen die COVID-19-Impfung stärker als zuvor berücksichtigt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister durch eine Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung möglich ist, sofern Homeoffice und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und Arbeitsweg nicht möglich sind: Wenn trotz dreier Impfungen medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf annehmen lassen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Vor dem 3. Dezember ausgestellte Risikoatteste verlieren mit 15. Dezember ihre Gültigkeit. Die neue Freistellungsverordnung für Risikogruppen tritt mit 15. Dezember in Kraft und gilt jedenfalls bis Ende März 2022.
Arbeits- und der Gesundheitsminister sichern mit Verordnung Gesundheitsschutz Erwerbstätiger mit Vorerkrankungen
Angesichts der weiterhin herausfordernden Pandemiesituation stellen das Arbeits- und Gesundheitsministerium per gemeinsamer Verordnung sicher, dass die Dienstfreistellung für Risikogruppen bis 31. März 2022 möglich ist.
„Wir wollen auf alle Eventualitäten im Zusammenhang mit der Pandemieentwicklung vorbereitet sein. Da die Infektionszahlen im Gesamten leider immer noch sehr hoch sind, war es notwendig eine neue gesetzliche Regelung der Risikogruppenfreistellung zu schaffen, um vulnerable Gruppen zu schützen“, so Arbeitsminister Martin Kocher in einer Aussendung am 12. Dezember 2021.
Neue Freistellungsverordnung tritt mit 15. Dezember in Kraft und gilt jedenfalls bis Ende März 2022
„Wichtig ist, dass die Impfung ab sofort eine stärkere Berücksichtigung bei der Freistellung erfährt. Die Impfung ist der Weg aus der Pandemie und auch für viele Angehörige der Risikogruppe dringend empfohlen. Eine Freistellung erfolgt daher dann, wenn zum Beispiel eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist“, betont Kocher weiter.
Für die Freistellung ab 15. Dezember 2021 ist ein neuerliches ärztliches Attest erforderlich, das sich betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim behandelnden Arzt ausstellen lassen können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können eine Überprüfung des Risiko-Attests von den Betroffenen verlangen und haben in erster Linie die Möglichkeit von Homeoffice oder anderen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu prüfen. Falls keine Adaptierung der Schutzstandards am Arbeitsplatz möglich ist, kann die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer freigestellt werden. Im Fall einer Freistellung erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie bisher die Entgeltkosten zu 100 Prozent ersetzt.
„Vulnerable Personen haben durch die neue gesetzliche Regelung weiterhin die Möglichkeit, die Arbeitsbedingungen durch Homeoffice oder andere Schutzmaßnahmen an die Pandemiesituation anzupassen und sicherer zu gestalten. In letzter Konsequenz können betroffene Beschäftigte dann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vom Dienst freigestellt werden. Auch in diesen Fällen unterstützen wir unverändert durch eine 100-prozentige Rückerstattung der Entgeltkosten“, meint Arbeitsminister Kocher abschließend.
„Bei der Dienstfreistellung für Risikogruppen handelt es sich um eine wichtige Regelung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zu vulnerablen Gruppen zählen. Angesichts der aktuellen Infektionslage hat sich die Bundesregierung daher darauf verständigt, die Verordnung wieder zu beleben und an die veränderte Situation anzupassen. Personen mit Vorerkrankungen erhalten so die Möglichkeit ins Homeoffice zu wechseln oder – sollte weder das, noch eine Adaptierung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sein – bezahlt freigestellt zu werden“, ergänzte Gesundheitsminister Dr. Wolfgang Mückstein.
Die Freistellungsregelung für Risikogruppen wurde im Mai 2020 zum Schutz von Erwerbstätigen beschlossen, die bedingt durch die Pandemie einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Aufgrund der virologisch stabilen Lage während der Sommermonate kam es zu einem Aussetzen der Risikogruppen-Regelung, die jedoch zuletzt reaktiviert und nun an den Impffortschritt angepasst wurde.
>> 197. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden