E-Card mit Foto
Ab 2020 müssen E-Cards von 14- bis 69-jährigen Versicherten ein Foto enthalten. Von der Regelung sind Pflegegeld-Bezieherinnen und -Bezieher der Pflegestufen 4 bis 7 ausgenommen.
Bei der heutigen Ministerratssitzung wurde beschlossen, dass ab dem 1. Jänner 2020 an Personen von 14 bis 69 Jahren ausgegebene E-Cards ein Foto enthalten müssen. Von der Regelung sind Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld ab der Pflegestufe 4 und jene, die sich in stationärer Anstaltspflege befinden, ausgenommen.
Mit der am 31. Juli 2019 im Ministerrat beschlossenen Verordnung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf E-Cards (e-card FotoV) regelt die Regierung die Details für das ab 1. Jänner 2020 verpflichtende Foto auf der E-Card. Begründet wird die Anbringung der Fotos mit dem Argument, dass die Identitätskontrolle von bei den Leistungserbringern nicht bekannten Anspruchsberechtigten derzeit nur mittels Vorlage eines Ausweises erfolgen kann. Zwecks Missbrauchsbekämpfung und leichteren Kontrollen der Kartenverwendung sieht § 31a Abs. 8-12 vor, dass auf der E-Card ein Lichtbild angebracht werden soll.
Fotos aus bestehenden Registern
Grundsätzlich wird der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Fotos aus bestehenden Registern zugreifen, die anlässlich der Ausstellung eines Reisepass, Personalausweises, Scheckkartenführerscheins oder einem Eintrag im oder dem Fremdenregister gespeichert wurden. Ist kein Lichtbild vorhanden ist, sind die Versicherten verpflichtet, eine solches beizubringen.
Toleranzfristen
In der Verordnung werden Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens drei Monaten vorgesehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu veranlassen. Für die Herstellung einer E-Card wird aus dem heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der E-Card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
Ausnahmen
Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 oder höher hat oder sich in stationärer Anstaltspflege befindet. Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand vorliegt, gilt für die genannte Gesamtdauer auch dann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig werden sollte und ist von diesem ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen.
Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer E-Card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Versicherte, die sich in stationärer Anstaltspflege befinden
Kosten
Der vom Bund an den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu leistende Kostenersatz ist für die Jahre 2020 bis 2023 jeweils im Folgejahr vorgesehen und in seiner Höhe von 7,5 Mio. Euro bereits gesetzlich determiniert, durch die Verordnung erfolgt die konkrete bedarfsgerechte Verteilung.
Fotoregistrierung für Versicherte ohne österreichische Staatsbürgerschaft
Versicherte ohne österreichische Staatsbürgerschaft müssen ihr Foto bei den Landespolizeidirektionen registrieren lassen, da die Einrichtungen der Landespolizeidirektionen die Möglichkeit haben, ausländische Ausweisdokumente auf deren Gültigkeit und Echtheit zu überprüfen.
Sie müssen persönlich zur Registrierungsstelle kommen und folgende Dokumente vorlegen:
- ein aktuelles Passbild (nicht älter als 6 Monate, entsprechend den Passbildkriterien)
- alte e-card, falls vorhanden, sonst österreichische Sozialversicherungsnummer
- gültiges Reisedokument im Original
Nähere Informationen
E-Card Serviceline: 050 124 33 11
Wenn Sie Sie über einen österreichischen Reisepass, einen österreichischen Personalausweis, einen österreichischen Scheckkartenführerschein, einen Aufenthaltstitel, Fremdenpass, Konventionsreisepass oder ein anderes Dokument des Fremdenregisters verfügen, müssen Sie nichts tun. Ihre neue E-Card mit Foto kommt rechtzeitig, bevor die alte abläuft, spätestens Ende 2023.
Verfügen Sie über keines dieser Dokumente, müssen Sie drei bis vier Monate vor Ablauf Ihrer E-Card persönlich ein Passfoto zu der für Sie zuständigen Stelle bringen und dabei Ihre E-Card, Ihren Ausweis und Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis vorzeigen. Ab 1. Jänner 2020 finden Sie sämtliche Registrierungsstellen und die Passbildkriterien auf der Seite www.chipkarte.at/foto.
- Erläuterungen (PDF) zu 8/9
- Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF) zu 8/9
- Verordnung (PDF 103 KB) zu 8/9
Quelle: Bundeskanzleramt, Ministerratsbeschlüsse 8. Ministerrat am 31. Juli 2019